Allgemeine Geschäftsbedingungen

 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der K & K Premium Jagd GmbH

  § 1 Vermittlung von Jagdreisen

1. Zwischen dem Kunden und der Firma K&K Premium Jagd GmbH kommt ein Geschäftsbesorgungsvertag zustande. Grundsätzlich wird die Firma K & K Premium Jagd GmbH für den Jagdkunden als Vermittler der gebuchten Jagd tätig. Der unterzeichnete Vermittlungsauftrag beinhaltet daher Beauftragung und Bevollmächtigung der K & K Premium Jagd GmbH, einen Vertrag mit dem jeweils benannten Jagd-/Reiseveranstalter sowie ggf. weitere Verträge mit anderen Leistungsträgern (Fluggesellschaften, Transportunternehmen, Hotels usw.) zu vermitteln und abzuschließen. Die Leistungen werden dabei grundsätzlich nicht in Verantwortung der K & K Premium Jagd GmbH erbracht (§ 651a Abs. 2 BGB).
Etwas anderes gilt nur, wenn K & K Premium Jagd GmbH im Auftragsformular ausdrücklich als „Jagd-/Reiseveranstalter“ bezeichnet werden oder aufgrund des Angebots einer Gesamtheit von Reiseleistungen, welche explizit in Verantwortung von K & K Premium Jagd GmbH erbracht werden. In diesem Falle kommt ein Reisevertrag mit K & K Premium Jagd GmbH und dem Jagdkunden zustande.


2. Der Vermittlungsvertrag über die Vermittlung von Reiseleistungen kommt entweder durch schriftliche, mündliche oder fernmündliche Annahme eines Angebots durch den Kunden oder den Eingang der vom Kunden unterschriebenen Anmeldung oder Auftragsbestätigung bei der Firma K & K Premium Jagd GmbH oder durch den Eingang der ersten Zahlung des Kunden für die geplante Jagdreise bei der Firma K & K Premium Jagd GmbH zustande. Soweit K & K Premium Jagd GmbH nicht selbst als Reiseveranstalter auftritt, kommt der Reisevertrag allein mit dem jeweiligen in dem Angebot oder Prospekt aufgeführten Jagd-/Reiseveranstalter zustande. Insoweit gelten die jeweils in dem Angebot oder Prospekt genannten Bedingungen.

§ 2 Bezahlung

Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird bei der Buchung von Auslandsjagden eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Reisepreises fällig, bei Reisen nach Übersee jedoch 60 %. Der Restbetrag ist spätestens 95 Tage vor Reiseantritt fällig. Ausnahme bilden die Gruppen- und Gesellschaftsjagden in Deutschland (Ansitz-, Drück- oder Treibjagden). Bei Buchung wird der erhobene Preis sofort fällig. Wenn der Restbetrag nicht zum vereinbarten Termin bezahlt ist, hat der jeweilige Jagd-/Reiseveranstalter (im Falle der Vermittlung) oder K & K Premium Jagd GmbH (als Veranstalter) das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Rückzahlung einer evtl. bereits geleisteten Anzahlung. Die Geltendmachung weiterer Rechte von K & K Premium Jagd GmbH entsprechend den Regelungen über Stornierungskosten (§ 3 dieser Bedingungen) bleibt unberührt. Der Kunde hat die Möglichkeit des Nachweises, dass ein Schaden entweder gar nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. (§ 309 Ziff. 5 b BGB). Soweit K & K Premium Jagd GmbH grundsätzlich als Vermittler auftritt, erteilt der jeweilige Jagdveranstalter seinerseits mit Buchungsbestätigung dem Vermittler Inkassovollmacht.
Bei Beauftragung/Bevollmächtigung der K & K Premium Jagd GmbH zum Abschluss eines Vertrages mit anderen Leistungsträgern (Fluggesellschaften, Hotels, u.ä.) sind Zahlungen –außer bei anders lautender Vereinbarung- an die anderen Leistungsträger direkt zu entrichten.

§ 3 Stornierungsgebühren

Storniert der Kunde eine Buchung, so hat der Reisevermittler Anspruch auf folgende Leistungen:
Bei Stornierung hat der Jagdkunde der Firma K & K Premium Jagd GmbH als Vermittler die volle Bearbeitungsgebühr und die bis zur Stornierung entstandenen Kosten zu erstatten. Da K & K Premium Jagd GmbH gegenüber dem jeweiligen Jagdveranstalter mit den Jagd-Reisekosten zur Sicherung der Buchung in Vorleistung zu gehen hat, gilt, dass bei Stornierung weniger als 91 Tage, aber mehr als 61 Tage vor Reiseantritt, der Kunde der Firma K & K Premium Jagd GmbH die volle Bearbeitungsgebühr und im übrigen 50 % der Vorauszahlungsrechnung zu erstatten hat. Bei Stornierung bis einschließlich 61 Tage vor Reiseantritt sind neben der Bearbeitungsgebühr 100 % der Vorauszahlungsrechnung vom Kunden zu zahlen. Soweit die Firma K & K Premium Jagd GmbH Beträge vorab verauslagt hat und diese vom ausländischen Jagd-veranstalter zurückerhält, werden dem Kunden diese Beträge abzüglich einer Verzinsung in Höhe von 8 % für die Dauer der Verauslagung erstattet. Der Kunde hat die Möglichkeit des Nach-weises, dass ein Schaden entweder gar nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Abweichungen können grundsätzlich, abhängig von den jeweiligen Veranstaltern, entstehen.

§ 4 Jagdgruppe/Übertragung einer Reise

Gilt die Anmeldung für mehrere Jagdgäste (Jagdgruppe), so verpflichtet sich der Unterzeichner, die anderen Jagdgäste auf die Abrechnungsmodalitäten hinzuweisen und tritt im Zweifel in die Zahlungsverpflichtung ein.
Der Kunde hat darüber hinaus das Recht, jederzeit die von ihm gebuchte Reise an eine andere Person zu übertragen, die die notwendigen Bedingungen für die Teilnahme an der Reise erfüllt. In diesem Falle ist der Jagdkunde verpflichtet, die K & K Premium Jagd GmbH unverzüglich über die Übertragung zu unterrichten und zwar mindestens 30 Tage vor Reiseantritt. Andernfalls kann die Reise nicht übertragen werden. Bei Übertragung einer Reise haftet die Person, auf welche die Reise übertragen wird, neben dem ursprünglichen Reiseteilnehmer gesamtschuldnerisch für alle bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht geleisteten Zahlungsverpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Reise bereits angefallen sind oder noch entstehen können. Für kundenseitige Änderungen (Umbu-chungen) eines Vertrages ist ein Betrag in Höhe von 50,00 € als Aufwandsentschädigung zuzüglich evtl. entstandener Kosten zu zahlen.
 

§ 5 Preisänderungen

Beginnt eine Reise später als 4 Monate nach Vertragsabschluß (§ 309 Ziff. 1 BGB), so behält sich die K & K Premium Jagd GmbH für den Fall, dass sie als Jagd-Reiseveranstalter Leistungen erbringt, Preiserhöhungen vor, mit denen ggf. die Erhöhung von Beförderungskosten, der Abgabe von bestimmten Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Dieses Recht auf Preisänderung muss spätestens 21 Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin geltend gemacht werden (§ 651 a IV BGB).

§ 6 Leistungen der K & K Premium Jagd GmbH

1. Leistungen als Vermittler
Soweit K & K Premium Jagd GmbH als Vermittler für den Jagdkunden tätig ist, beschränkt sich die Verpflichtung dem Jagdkunden gegenüber auf die Vermittlung der von K & K Premium Jagd GmbH angebotenen Jagd/Reise und Zurverfügungstellung aller für die Jagd/Reise notwendigen Informationen –einschließlich Prospekt-.
K & K Premium Jagd GmbH ist für die hinreichende Information über die Konsequenzen der Haftung bei Reisevermittlung und Reiseveranstaltung verantwortlich. Sie ist weiter verpflichtet, den Vertrag hinsichtlich der in Aussicht genommenen Jagdreise mit dem Reiseveranstalter oder Leistungserbringer zum Abschluss zu bringen und dessen ordnungsgemäße Abwicklung im Rahmen der Tätigkeit als Vermittler hinreichend zu fördern.
Beförderungen im Linien- oder Charterverkehr, für die die Beförderungsunternehmen einen Beförderungsnachweis ausstellen, sowie Sonderveranstaltungen, wie z. B. Ausflüge oder Führungen, werden immer nur vermittelt.

2. Leistungen als Jagd-/Reiseveranstalter
Als Veranstalter ist K & K Premium Jagd GmbH für die Organisation der Reiseleistungen verantwortlich. Für den Umfang der Leistungspflichten als Veranstalter von Jagdreisen sind die Leistungsbeschreibungen in dem Prospekt, das schriftliche Anmeldeformular bzw. die Reisebestätigung maßgeblich.

§ 7 Keine Abschussgarantie

K & K Premium Jagd GmbH haftet grundsätzlich nicht dafür, dass der Kunde ggf. gebuchte Wildarten auch tatsächlich erlegt oder erlegen kann. K & K Premium Jagd GmbH wird sich lediglich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns darum bemühen, dem Kunden den vertraglich vereinbarten Abschuß zu ermöglichen. Abweichende Regelungen im Einzelfall bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

§ 8 Haftung

Die vertragliche Haftung der K & K Premium Jagd GmbH als Jagd-Reiseveranstalter wegen Schäden, die keine Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig verursacht oder soweit K & K Premium Jagd GmbH als Reiseveranstalter allein wegen eines möglichen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Soweit K & K Premium Jagd GmbH als Vermittler tätig wird, be-schränkt sich die Haftung auf Leistungsstörungen im Zusammenhang mit der reinen Vermittlungstätigkeit. Im Übrigen kommt dann nur die Geltendmachung von haftungsrechtlichen Ansprüchen gegenüber dem Veranstalter bzw. Anbieter von anderen Leistungen in Betracht.

Der Jagdkunde übernimmt als Teilnehmer einer Jagdreise die volle Verantwortung für sämtliche Risiken und Gefahren, die mit einer Jagdreise verbunden sind und nicht von dem Jagd-/Reiseveranstalter zu vertreten sind. Daher wird auch jede Jagdreise auf eigene Verantwortung des Jagdkunden und/oder der Begleitperson gebucht. Es wird dringend empfohlen, eine Versicherung wie Auslandskrankenschutz und Reiseschutzpaket, zumindest eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen, die alle Risiken inkl. Rückbeförderung abdeckt. Der
Kunde ist für die Einhaltung der für die Reise geltenden Pass-,Visa-, Zoll-, Waffen- ,Munitionseinfuhr- und Gesundheitsvorschriften in den jeweiligen Transit-und Zielgebietsländern selbst verantwortlich. 

Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reisevermittler/Veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Bei Flugreisen gelten die Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem Warschauer Abkom-men; danach ist in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie die Verluste und Beschädigungen von Gepäck begrenzt. Bei Schiffsreisen gelten die Bestimmungen des HGB und des Binnenschifffahrtgesetzes, wenn dem Reisever-mittler dabei die Stellung eines vertraglichen Reeders zukommt.

Im Übrigen gilt folgende Haftungsbegrenzung für Schadensersatzansprüche:
K & K Premium Jagd GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Jagdkunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit K & K Premium Jagd GmbH keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung angelastet wird, ist der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, typischerweise entstandenen Schaden beschränkt.
K & K Premium Jagd GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zu vertreten hat. In diesem Falle ist die Schadensersatzhaftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schadens beschränkt.
K&K Premium Jagd GmbH haftet bei gesonderter Beauftragung zur Beschaffung von Visa und sonstigen Reisepapieren nicht für deren rechtzeitige Erteilung und den rechtzeitigen Zugang dieser Reisepapiere, es sei denn, K&K Premium Jagd GmbH hat die Verzögerung schuldhaft verursacht. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch im Falle einer Garantieübernahme sowie für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.


§ 9 Besonderheiten bei Transporten von Waffen und Munition

Der Jagdkunde ist besonders bei der Jagdreise ins Ausland für die Einhaltung der waffenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere was den sicheren Transport und die Beibringung der formellen Voraussetzungen für die Einreise mit Waffen/Munition ins Ausland angeht, selbst verantwortlich. Mit der Vermittlung einer Jagd/Reise bzw. mit dem Zustandekommen eines Jagd-/Reisevertrages besteht zwischen K & K Premium Jagd GmbH und dem/den betroffenen Kunden Einigkeit dahingehend, dass das Fehlen der eigenen Jagdwaffe am Ort der Jagdveranstaltung keinen Grund zur Minde-rung des Reisepreises bzw. zur Kündigung der Reise darstellt, soweit K & K Premium Jagd GmbH innerhalb einer angemessenen Frist von 2 Tagen dem Kunden am Ort der Jagdveranstaltung eine geeignete Ersatzwaffe zur Verfügung stellen kann.

§ 10 Aufhebung/Kündigung des Vertrages wegen außergewöhnli-cher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können beide Vertragsparteien den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Vermittler/Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Dabei besteht zwischen den Vertragspartnern bei Vertragsabschluß Einigkeit dahingehend, dass auch Tollwut im Revier, ungewöhnliche Witterungsbedingungen (beispielsweise außer-planmäßiges Einsetzen der Regenzeit und damit verbundener notwendiger Abbau der Camps), Überschwemmungen, Naturka-tastrophen, politische Unruhen u. ä. –höhere Gewalt- im Sinne dieser Regelung darstellen.
Zudem bietet K & K Premium Jagd GmbH auch die Vermittlung oder Veranstaltung von Jagden auf militärisch genutzten Flächen der Bundesrepublik Deutschland an. Es besteht daher zwischen den Vertragspartnern auch Einigkeit darüber, dass die kurzfristige und/oder nicht vorhersehbare Absage einer Jagdveranstaltung wegen einer militärischen Übung einen beidseitigen Kündigungsgrund darstellt. In diesem Falle beschränkt sich die bis zur Kündigung erbrachte Leistung der K & K Premium Jagd GmbH ebenfalls auf eine angemessene Entschädigung.

§ 11 Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Jagdkunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so besteht grundsätzlich kein Erstattungsanspruch. In diesem Fall wird sich K & K Premium Jagd GmbH lediglich um die Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

§ 12 Bearbeitungsgebühr

Unabhängig davon, ob eine gebuchte Jagdreise auch angetreten wird, beträgt die Bearbeitungsgebühr in jedem Fall pro Jagdkunde 250,00 € und für nichtjagende Begleitpersonen 95,00 €. Abweichend davon sind die Bearbeitungsgebühren für Ansitzjagd-, Niederwildjagd- und Drückjagdbuchungen in Deutschland. Bei Drückjagden betragen diese je Jäger und nichtjagender Begleitperson 50,00 € pro Person. Bei Ansitzjagden und Niederwild-jagden wird eine Bearbeitungsgebühr von 99,00 € pro Person erhoben.

§ 13 Eigentum an Decke und Wildbret von erlegtem Wild

Wenn nichts anderes vereinbart ist, erwirbt der Jagdkunde kein Eigentum an Decke und Wildbret des von ihm erlegten Wildes.

§ 14 Einzelzimmer

Alle Reisepreise sind auf der Basis von Doppelzimmern kalkuliert. Wenn die Übernachtung im Einzelzimmer stattfindet, so wird dafür ein Zuschlag berechnet. Nähere Auskünfte erteilt K & K Premium Jagd GmbH.

§ 15 Zusätzliche Leistungen

Alle zusätzlichen Leistungsanforderungen des Kunden, die nicht vorher schriftlich vereinbart worden sind (beispielsweise zusätzliche Hotelübernachtung, zusätzliche Mahlzeiten, Miete einer Waffe etc.), sind entsprechend der Abrechnung vor Ort zusätzlich zu bezahlen. Bei Vermittelten Jagden/Reisen sind die Leistungsträger vom Kunden direkt zu bezahlen (§ 2).

§ 16 Trophäeneinfuhr

K & K Premium Jagd GmbH haftet in keinem Fall für die Möglichkeit, erlegte Trophäen in das Heimatland des Erlegers einführen zu können. Es ist allein Aufgabe des Kunden, dafür die notwendigen veterinäramtlichen Bescheinigungen zu beschaffen und dafür zu sorgen, dass sich die Trophäen auch in einem solchen Zustand befinden, der eine legale Einfuhr ermöglicht. Insbesondere ist die Notwendigkeit von Einfuhrerlaubnissen für solche Arten zu beachten, die in der Liste des Washingtoner Artenschutz-Abkommens (WAA) für bedrohte Tiere erfasst sind. Jeder Erleger ist selbst für diese Einfuhrerlaubnis verantwortlich, die in Deutschland beim Bundesamt für Naturschutz und Artenschutz, Gruppe I.1, Durchführung Artenschutz, Konstantinstraße 110 in 53179 Bonn (Telefon-Nr. 0228/9543-442) beantragt werden kann.

§ 17 Einfuhr von ungegerbten Bälgen und Wildbret

Die Einfuhr von ungegerbten Bälgen und Wildbret bedarf grund-sätzlich einer veterinärrechtlichen Genehmigung, für deren Einho-lung der betreffende Jäger selbst verantwortlich ist.

§ 18 Jagdrechtliche Vorschriften des Gastlandes

Jeder Kunde ist verpflichtet, die im Jagdland verbindlichen Vor-schriften anzuerkennen. Dies trifft auch für die Bewertung der Trophäen zu. Bei Nichtbeachtung der Jagdvorschriften ist der Jagdveranstalter berechtigt, die Jagd ohne Regressansprüche des Kunden abzubrechen. Falls der Kunde während der Schonzeit oder gegen das ausdrückliche Verbot des Pirschführers bzw. Veranstal-ters der betreffenden Jagd oder in dessen Abwesenheit Wild erlegt, wird eine zusätzliche Strafgebühr auf den Abschuß erhoben. Die Höhe der Strafgebühr ergibt sich grundsätzlich aus dem Prospekt und ist zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten.

§ 19 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Jagdkunde/Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveran-stalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Jagd-kunde/Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
Ansprüche des Reisenden verjähren in 3 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveran-stalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren.

§ 20 Bedeutung des Protokolls

Über die Jagd wird in den Revieren ein Protokoll angefertigt. Dieses Protokoll dient als Grundlage der späteren Endabrechnung. Evtl. Reklamationen bezüglich Jagdleistungen, Service, Verpflegung, Trophäenvermessung oder wegen Nebenkosten müssen deswegen unbedingt im Protokoll ausdrücklich und schriftlich vermerkt sein. Im Übrigen können Ansprüche jeder Art nur geltend gemacht werden, wenn sie unverzüglich vor Ort gemeldet wurden und auch Abhilfe verlangt wurde. Wenn sich die Revierverwaltung vor Ort weigert, Beanstandungen in ein Protokoll aufzunehmen, dann ist ein Beanstandungsbericht anzufertigen, der wenigstens vom Kunden zu unterzeichnen ist und auf den im Protokoll hingewiesen werden muss.

§ 21 Jagdschein und Jagdhaftpflichtversicherung

Alle Kunden, die keinen gültigen Bundesjagdschein besitzen, sind verpflichtet, in jedem Fall eine Jagdhaftpflichtversicherung abzuschließen. Wer nie die Jägerprüfung abgelegt hat und somit auch nicht den Nachweis über die ordnungsgemäße Handhabung von Waffen erbringen kann, kann zwar im Ausland, soweit dem nicht landesrechtliche Bestimmungen entgegenstehen, trotzdem jagen und dafür eine Jagdhaftpflichtversicherung abschließen; er muss gleichwohl damit rechnen, dass die Versicherung im Schadensfall nicht eintritt.

§ 22 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vermittlungs- oder Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Nichtige oder unwirksame Vertragsbestimmungen sind unter Wahrung des Grundsatzes der Vertragstreue neu zu regeln. Sollte der Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, verpflichten sich die Parteien, den Vertrag zu ergänzen und den wirtschaftlich beabsichtigten Erfolg herbeizuführen.

§ 23 Versicherung

Im Reisepreis ist keine Reiserücktrittskostenversicherung enthalten. Diesbezüglich empfiehlt K & K Premium Jagd GmbH den selbständigen Abschluss einer Versicherung wie Auslandskrankenschutz und Reiseschutzpaket, zumindest eine Reiserücktrittskostenversicherung, die alle Risiken inkl. Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit und Tod abdeckt.

§ 24 Gerichtsstand

Der Reisende kann den Reisevermittler nur an dessen Sitz, Dortmund, verklagen.
Für Klagen von K & K Premium Jagd GmbH gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben. Auch in diesen Fällen ist der Sitz von K & K Premium Jagd GmbH maßgebend.
Unser Prospekt ist aus vielen verschiedenen Arrangements mit vielen verschiedenen Jagdzeiten zusammengesetzt. Deshalb werden Bedingungen und Preise für einzelne Arrangements nur in einer bestimmten Zeitspanne, z. B. für das jeweilige Jagdjahr, oder wie die im Angebot gemachten Angaben gültig sein.

§ 25 Schlussbemerkung

K & K Premium Jagd GmbH lässt größtmögliche Sorgfalt bei der Auswahl der Gebiete und Veranstaltungen sowie der Beratung seiner Kunden walten. Es kann keine Garantie für Wildbestände, Trophäenqualitäten und Jagderfolge gegeben werden. Die Anga-ben von K & K Premium Jagd GmbH beziehen sich ausschließlich auf Erfahrungen der Mitarbeiter und Kunden und stellen die per-sönliche Einschätzung des zuständigen Jagdreiseberaters dar. Die von K & K Premium Jagd GmbH angebotenen Jagden finden vorwiegend in freier Wildbahn statt, die Gebiete unterliegen vielen, von uns nicht einschätzbaren Unabwägbarkeiten (Witterungsver-hältnisse vor und während der Jagd); dies gilt auch für den Jagd-verlauf (Kondition und Schießfertigkeit des Gastes). Viele der Jagden finden in abgelegenen Gebieten statt, in denen ein gewis-ser – oft erheblicher – Mangel an Komfort in Kauf genommen werden muss.


Bedenken Sie, dass der Jagderfolg zu einem großen Teil auch von Ihrem Einfühlungsvermögen in fremde Mentalitäten, von Ihrer Passion und Einsatzbereitschaft abhängig ist.
Nichtjagende Begleitpersonen sollten wissen, dass ihre Bedürfnis-se hinter jagdliche Belange gestellt werden und die Jagdbegleitung nur möglich ist, wenn es die örtlichen Verhältnisse zulassen.

Dortmund, den 28.8.2023